DSGVO Artikel 17 — Recht auf Loschung
Artikel 17 der DSGVO gewahrt jeder betroffenen Person das Recht auf Loschung personenbezogener Daten. Dies wird haufig als Recht auf Vergessenwerden bezeichnet. Wenn die personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie erhoben wurden, nicht mehr notwendig sind, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung widerruft oder wenn die Verarbeitung unrechtmassig war, muss der Verantwortliche die Daten unverzuglich löschen.
Das Recht auf Loschung gilt nicht uneingeschrankt. Ausnahmen bestehen beispielsweise für die Ausubung des Rechts auf freie Meinungsäusserung, für die Erfullung rechtlicher Verpflichtungen, aus Grunden des offentlichen Interesses oder für die Geltendmachung, Ausubung oder Verteidigung von Rechtsanspruchen. In der Praxis müssen Organisationen daher sorgfaltig prüfen, ob ein Loschungsanspruch besteht.
PDF-Schwärzung kann ein Instrument sein, um Artikel 17 teilweise umzusetzen — namlich wenn personenbezogene Daten in Dokumenten entfernt werden müssen, die Dokumente selbst aber aus rechtlichen Grunden aufbewahrt werden müssen (z.B. Rechnungen, Vertrage). Datenmaske erstellt bei jeder Schwärzung ein Protokoll, das die Loschung der Daten nachvollziehbar dokumentiert und so die Compliance mit Artikel 17 unterstützt.
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