DSGVO Artikel 17 — Recht auf Loschung
Artikel 17 der DSGVO gewahrt jeder betroffenen Person das Recht auf Loschung personenbezogener Daten. Dies wird haufig als Recht auf Vergessenwerden bezeichnet. Wenn die personenbezogenen Daten fur die Zwecke, fur die sie erhoben wurden, nicht mehr notwendig sind, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung widerruft oder wenn die Verarbeitung unrechtmassig war, muss der Verantwortliche die Daten unverzuglich loschen.
Das Recht auf Loschung gilt nicht uneingeschrankt. Ausnahmen bestehen beispielsweise fur die Ausubung des Rechts auf freie Meinungsäusserung, fur die Erfullung rechtlicher Verpflichtungen, aus Grunden des offentlichen Interesses oder fur die Geltendmachung, Ausubung oder Verteidigung von Rechtsanspruchen. In der Praxis mussen Organisationen daher sorgfaltig prufen, ob ein Loschungsanspruch besteht.
PDF-Schwarzung kann ein Instrument sein, um Artikel 17 teilweise umzusetzen — namlich wenn personenbezogene Daten in Dokumenten entfernt werden mussen, die Dokumente selbst aber aus rechtlichen Grunden aufbewahrt werden mussen (z.B. Rechnungen, Vertrage). Datenmaske erstellt bei jeder Schwarzung ein Protokoll, das die Loschung der Daten nachvollziehbar dokumentiert und so die Compliance mit Artikel 17 unterstutzt.
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