§ 203 StGB und PDF-Schwärzung
Die Reform von 2017 ermöglicht Berufsgeheimnisträgern das Cloud-Outsourcing unter Bedingungen (§ 203 Abs. 3 S. 2 StGB i. V. m. § 43e BRAO). Datenmaske Desktop geht einen Schritt weiter: Die Schwärzung läuft lokal auf Ihrem Rechner — Mandantendaten verlassen nie Ihr Gerät, es gibt keine mitwirkende dritte Person im redaktionellen Pfad.
GRUNDLAGEN
Was § 203 StGB regelt
§ 203 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen) stellt die unbefugte Offenbarung eines fremden Geheimnisses unter Strafe. Betroffen sind Berufsgeheimnisträger, die beruflich Vertrauen empfangen — der Schutz gilt dem Mandanten- bzw. Patientengeheimnis, nicht nur personenbezogenen Daten.
§ 203 Abs. 3 S. 2 StGB erstreckt die Schweigepflicht auf mitwirkende Personen , die der Berufsgeheimnisträger zur Verarbeitung heranzieht — und damit gerade auf IT-Dienstleister und Cloud-Anbieter. Berufsrechtlich flankiert durch § 43a BRAO (anwaltliche Verschwiegenheit) und § 43e BRAO (Outsourcing-Regelung).
Betroffene Berufsgruppen (Auswahl)
- · Rechtsanwälte / Rechtsanwältinnen (§ 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB, § 43a BRAO)
- · Steuerberater / Steuerbevollmächtigte (§ 203 Abs. 1 Nr. 3b, § 57 StBerG)
- · Wirtschaftsprüfer (§ 203 Abs. 1 Nr. 3b, § 43 WPO)
- · Notare (§ 203 Abs. 1 Nr. 6, § 14 BNotO)
- · Ärztinnen / Ärzte, Psychotherapeutinnen / -therapeuten (§ 203 Abs. 1 Nr. 1)
- · Apotheker, Hebammen, Pflegekräfte (§ 203 Abs. 1 Nr. 2)
REFORM 2025
Drei Bedingungen für zulässiges Outsourcing
Das „Gesetz zum Outsourcing in Kanzleien“ macht die Einbindung externer IT-Dienstleister für Berufsgeheimnisträger unter folgenden Bedingungen rechtlich zulässig:
Erforderlichkeit
Der Dienstleister muss zu einer ordnungsgemäßen Berufsausübung erforderlich sein (§ 43e BRAO) — eine bloße Bequemlichkeit reicht nicht.
Verschwiegenheitsvereinbarung
Der IT-Dienstleister und alle mitwirkenden Personen werden schriftlich zur Geheimhaltung verpflichtet (§ 203 Abs. 4 StGB, § 43e Abs. 3 BRAO). Beim Cloud-Weg ist das die zentrale vertragliche Sicherheit.
Technisch-organisatorische Maßnahmen
Angemessene TOMs (Art. 32 DSGVO), Prüfung des Dienstleisters und Dokumentation der beauftragten Leistung (§ 43e Abs. 1 u. 5 BRAO).
Hinweis: Die genaue Reichweite von § 203 Abs. 3 S. 2 StGB bei IT-Dienstleistern und die unionsrechtliche Bewertung (CLOUD Act bei US-Anbietern) sind im Einzelfall durch eine anwaltliche Beratung zu prüfen. Datenmaske gibt keine Rechtsberatung — siehe unten.
ZWEI WEGE
Wie Datenmaske eingesetzt werden kann
DATENMASKE DESKTOP · VERFÜGBAR
Lokale Schwärzung
Das PDF wird vollständig auf Ihrem Rechner verarbeitet. Es gibt keine mitwirkende dritte Person und keine Datenweitergabe — der Anknüpfungspunkt für § 203 Abs. 3 S. 2 StGB (Outsourcing) entfällt. Mandantengeheimnisse verlassen Ihre IT nicht.
DATENMASKE SECURE · IN VORBEREITUNG
EU-gehostet, unter Bedingungen
Für die Cloud-Edition wird die Outsourcing-Voraussetzung des § 43e BRAO vorbereitet: AVV (Art. 28 DSGVO), Verschwiegenheitsvereinbarung und TOMs. Verfügbar, sobald ein § 203-konformer Server-Anbieter finalisiert ist und die Vertragsgrundlage geschlossen wurde.
EHRLICHKEIT
Was Datenmaske nicht ist
- — Kein „§ 203-Zertifikat“. Es gibt keine staatliche Zertifizierung für § 203-Konformität einer Software. Datenmaske stellt die technische Architektur (lokale Verarbeitung bzw. dokumentierte TOMs) bereit — die arbeits- und berufsrechtliche Einschätzung im Einzelfall obliegt Ihrer Kanzlei bzw. Praxis.
- — Keine Rechtsberatung. Diese Seite ist Produktinformation, keine Rechtsdienstleistung. Für die vertragliche und berufsrechtliche Absicherung wenden Sie sich an Ihre Rechtsanwaltskammer oder einen Fachanwalt.
- — Kein Ersatz für Prüfung. KI-Vorschläge müssen vom Nutzer überprüft werden (AGB § 3(5)). Die Erkennungsvollständigkeit ist ein best-effort-Prozess und ersetzt nicht die menschliche Prüfung vor Weitergabe.
QUELLEN
Weiterführende Fundstellen
- Anwaltsblatt — Bundestag verabschiedet Gesetz zum Outsourcing in Kanzleien
- CMS — Neuregelung § 203 StGB: Freie Bahn für Outsourcing bei Berufsgeheimnisträgern
- Noerr — BORA § 2 (Sozialadäquanz) zur Outsourcing-Satzung
- CCBE — Guidelines on the use of cloud computing by lawyers (27.02.2025)
- § 203 StGB — Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)