Datenmaske
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DSGVO Artikel 17 — Recht auf Löschung

Artikel 17 der DSGVO gewährt jeder betroffenen Person das Recht auf Löschung personenbezogener Daten. Dies wird häufig als Recht auf Vergessenwerden bezeichnet. Wenn die personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie erhoben wurden, nicht mehr notwendig sind, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung widerruft oder wenn die Verarbeitung unrechtmäßig war, muss der Verantwortliche die Daten unverzüglich löschen.

Das Recht auf Löschung gilt nicht uneingeschränkt. Ausnahmen bestehen beispielsweise für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung, für die Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen, aus Gründen des öffentlichen Interesses oder für die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen. In der Praxis müssen Organisationen daher sorgfältig prüfen, ob ein Löschungsanspruch besteht.

PDF-Schwärzung kann ein Instrument sein, um Artikel 17 teilweise umzusetzen — nämlich wenn personenbezogene Daten in Dokumenten entfernt werden müssen, die Dokumente selbst aber aus rechtlichen Gründen aufbewahrt werden müssen (z.B. Rechnungen, Verträge). Datenmaske erstellt bei jeder Schwärzung ein Protokoll, das die Löschung der Daten nachvollziehbar dokumentiert und so die Compliance mit Artikel 17 unterstützt.

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